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SDG § 14d., BGBl. I Nr. 115/2003, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

V. Abschnitt Bezeichnungsschutz

§ 14d.

Datenbankabfrage

(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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