SDG § 14c., BGBl. I Nr. 115/2003, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

V. Abschnitt Bezeichnungsschutz

§ 14c.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

(1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.

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