SDG § 14a., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

IV. Abschnitt Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel

§ 14a.

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.

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