IV. Abschnitt Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel
§ 14a.
Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV
§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.
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