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SDG § 14., BGBl. I Nr. 115/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004

III. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher

§ 14.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2. daß an die Stelle des im § 4a genannten "Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)" der "Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher" tritt;

3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden

einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die

deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache

stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!";

4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

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