III. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher
§ 14.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
2. daß an die Stelle des im § 4a genannten "Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)" der "Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher" tritt;
3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die
deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache
stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!";
4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;
5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;
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