III. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher
§ 14.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;
3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus
der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen
und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
4. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.
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