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SDG § 14., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

III. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher

§ 14.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten

gerichtlichen Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des

§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,

1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und

2. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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