II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 11. Rechtsmittel
Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
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