II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 11.
§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
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