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SDG § 11. Rechtsmittel, BGBl. I Nr. 190/2013, gültig ab 01.01.2014

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 11. Rechtsmittel

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

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