§ 8. Veröffentlichungen
Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
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