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SchZG 1996 § 8. Veröffentlichungen, BGBl. I Nr. 11/1997, gültig ab 11.01.1997

§ 8. Veröffentlichungen

Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

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