SchZG 1996 § 5., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 13.11.2007

§ 5.

(1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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