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SchZG 1996 § 4., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005

§ 4.

Jahresgebühren

(1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ....................................... 2 034 €,

für das zweite Jahr ....................................... 2 325 €,

für das dritte Jahr ....................................... 2 616 €,

für das vierte Jahr ....................................... 2 906 €,

für das fünfte Jahr ....................................... 3 197 €.

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.

(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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