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SchZG 1996 § 2., BGBl. I Nr. 11/1997, gültig von 11.01.1997 bis 31.12.2001

§ 2.

Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

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