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SchZG 1996 § 2. Anmeldung und Antrag auf Verlängerung, BGBl. I Nr. 81/2007, gültig ab 14.11.2007

§ 2. Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

(1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

(2) Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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