SchZG 1996 § 10a., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

§ 10a.

(1) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 2 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 7 letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind § 4 und § 11 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

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