§ 2.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung der Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2016, außer Kraft.
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