§ 1.
Anstelle der in den § 43 Z 1 und 2, 44 Abs. 2 Z 1, 46 Abs. 2 und 213 Abs. 2 BVergG 2018 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:
1. an die Stelle des in § 43 Z 1 genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro.
2. an die Stelle des in den § 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,
3. an die Stelle des in § 46 Abs. 2 genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
4. an die Stelle des in § 213 Abs. 2 genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
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