1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag
(1) Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.
(2) Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß § 5, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.
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