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SWRV 2016 § 6. Varianz, Standardabweichung, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Varianz, Standardabweichung

Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.

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