1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Varianz, Standardabweichung
Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.
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