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SWRV 2016 § 4. Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz

(1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).

(2) Für Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.

(3) Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

(4) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.

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