1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Beobachtungszeitraum
(1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
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