5. Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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