SWRV 2016 § 15. Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen, BGBl. II Nr. 324/2016, gültig ab 17.11.2016

4. Abschnitt Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

§ 15. Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

(1) Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder eines Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

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