SWRV 2016 § 14. Auflösung der Schwankungsrückstellung, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

§ 14. Auflösung der Schwankungsrückstellung

(1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 9 erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.

(2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

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