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SWRV 2016 § 13. Schadenabhängige Entnahme, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

§ 13. Schadenabhängige Entnahme

Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern.

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