SWRV 2016 § 11. Schadenunabhängige Zuführung, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

§ 11. Schadenunabhängige Zuführung

Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

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