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SWRV 2016 § 1. Versicherungszweig und Geschäftsbereich, BGBl. II Nr. 315/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Versicherungszweig und Geschäftsbereich

(1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:

1. Unfallversicherung;

2. Haftpflichtversicherung:

a) allgemeine Haftpflichtversicherung;

b) Atomhaftpflichtversicherung;

3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;

5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;

6. Luftfahrtversicherung:

a) Flug-Haftpflichtversicherung;

b) Flug-Kaskoversicherung;

c) Flug-Insassenunfallversicherung;

7. Rechtsschutzversicherung;

8. Feuerversicherung:

a) Feuer-Industrieversicherung;

b) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;

c) sonstige Feuerversicherungen;

9. Einbruchdiebstahlversicherung;

10. Leitungswasserschadenversicherung;

11. Glasbruchversicherung;

12. Sturmschadenversicherung;

13. Haushaltversicherung;

14. Hagelversicherung;

15. Tierversicherung;

16. Maschinenversicherung:

a) Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;

b) sonstige Maschinenversicherungen;

17. Computerversicherung;

18. Transportversicherung:

a) Reisegepäckversicherung;

b) sonstige Transportversicherungen;

19. Kreditversicherung;

20. Bauwesenversicherung;

21. sonstige Versicherungen.

(2) Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:

1. Berufsunfähigkeitsversicherung;

2. Arbeitsunfallversicherung;

3. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;

4. sonstige Kraftfahrtversicherung;

5. See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;

6. Feuer- und andere Sachversicherungen:

a) Feuerversicherung;

b) Hagelversicherung;

c) sonstige Sachversicherungen;

7. allgemeine Haftpflichtversicherung;

8. Kredit- und Kautionsversicherung:

a) Kreditversicherung;

b) Kautionsversicherung;

9. Rechtsschutzversicherung;

10. Beistand;

11. verschiedene finanzielle Verluste;

12. sonstige Versicherungen.

(3) Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.

(4) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.

(5) Anstatt der in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.

(6) Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 9 erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.

(7) Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 mehr die Voraussetzung des § 9 Z 1 erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.

(8) Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 1 Abs. 4 ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Abs. 1 genannten Versicherungszweigen auf die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Abs. 2 genannten Geschäftsbereichen auf die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß § 2 sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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