ARTIKEL I (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
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