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Schülerbeihilfengesetz § 9. Schulbeihilfe, BGBl. I Nr. 54/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

ARTIKEL II

§ 9. Schulbeihilfe

(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.

(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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