ARTIKEL II
§ 8. Günstiger Schulerfolg
(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
1. für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
2. für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
Ab der 11. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen beziehen sich die Notendurchschnitte der Z 1 und 2 auf die Noten der Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester.
(2) Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
1. im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
2. im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
b) für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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