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Schülerbeihilfengesetz § 8. Günstiger Schulerfolg, BGBl. I Nr. 34/1997, gültig von 01.03.1997 bis 27.03.1997

ARTIKEL II

§ 8. Günstiger Schulerfolg

(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:

1. für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,

2. für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.

(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/1997)

(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:

1. im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;

2. im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt

a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,

b) für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;

welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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