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Schülerbeihilfengesetz § 8. Günstiger Schulerfolg, BGBl. Nr. 455/1983, gültig von 09.09.1983 bis 31.12.1993

ARTIKEL II

§ 8. Günstiger Schulerfolg

(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:

1. für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,

2. für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.

(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 4 lit. a)

(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommerhalbjahr und das allenfalls diesem vorangehende Winterhalbjahr gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr. (BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 4 lit. b)

(3) Der günstige Schulerfolg für den Bezug einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer berufsbildenden Schule für Berufstätige ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.

(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:

1. im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;

2. im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt

a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,

b) für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;

welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.

(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 4 lit. c)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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