ARTIKEL II
§ 3. Beurteilung der Bedürftigkeit
(1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
1. die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
3. deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
(4) Das Einkommen eines Schülers, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine Schule besucht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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