ARTIKEL II
§ 2. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1 genannten Bedingungen, daß der Schüler
1. bedürftig ist,
2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder der Polytechnischen Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.
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