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Schülerbeihilfengesetz § 24b., BGBl. I Nr. 54/1999, gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999

ARTIKEL II

§ 24b.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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