Schülerbeihilfengesetz § 23. Strafbestimmungen, BGBl. Nr. 455/1983, gültig von 09.09.1983 bis 31.08.2001

ARTIKEL II

§ 23. Strafbestimmungen

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 15)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77124