Schülerbeihilfengesetz § 20a. Außerordentliche Unterstützung, BGBl. I Nr. 54/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

ARTIKEL II

§ 20a. Außerordentliche Unterstützung

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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