Schülerbeihilfengesetz § 20a. Außerordentliche Unterstützungen, BGBl. Nr. 293/1985, gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1999

ARTIKEL II

§ 20a. Außerordentliche Unterstützungen

(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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