Schülerbeihilfengesetz § 20. Minderung von Beihilfen, BGBl. Nr. 455/1983, gültig ab 09.09.1983

ARTIKEL II

§ 20. Minderung von Beihilfen

Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)

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