Schülerbeihilfengesetz § 18. Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen, BGBl. Nr. 640/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995

ARTIKEL II

§ 18. Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.

(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1 Abs. 7 nur bis zum Ablauf jenes Monats in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der Beihilfe gemäß §§ 9 und 11.

(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.

(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.

(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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