ARTIKEL II
§ 18. Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 1)
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler während der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt, die österreichische Staatsbürgerschaft verliert oder einen den Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichtsmonates in einem Schuljahr ab, besteht kein Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die Heimbehilfe nur im halben Ausmaß, sofern die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 innerhalb des ersten Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch auf Heimbeihilfe. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 7)
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate. (BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 15)
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8)
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8)
(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 230/1977, Art. I Z 11)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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