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Schülerbeihilfengesetz § 16. Besondere Verfahrensvorschriften, BGBl. I Nr. 75/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2013

ARTIKEL II

§ 16. Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

(7) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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