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Schülerbeihilfengesetz § 15. Nachweis der Bedürftigkeit, BGBl. Nr. 378/1988, gültig von 01.09.1988 bis 27.03.1997

ARTIKEL II

§ 15. Nachweis der Bedürftigkeit

(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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