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Schülerbeihilfengesetz § 14. Anträge, BGBl. Nr. 853/1995, gültig von 01.09.1995 bis 27.03.1997

ARTIKEL II

§ 14. Anträge

(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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