ARTIKEL II
§ 13. Zuständigkeit
In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
4. an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1.
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