Schülerbeihilfengesetz § 13. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 32/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018

ARTIKEL II

§ 13. Zuständigkeit

In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4. an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.

Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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