Schülerbeihilfengesetz § 13. Zuständigkeit, BGBl. Nr. 378/1988, gültig von 01.09.1988 bis 31.12.1993

ARTIKEL II

§ 13. Zuständigkeit

Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundeskanzler;

4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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