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Schülerbeihilfengesetz § 12. Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe, BGBl. I Nr. 202/2021, gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2022

ARTIKEL II

§ 12. Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

(1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 406 Euro, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3. der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4. der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 558 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

2. die 2 508 Euro übersteigende Hälfte

a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt


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bis zu 7 523 Euro
0%
für die nächsten 1 505 Euro (bis 9 028 Euro)
10%
für die nächsten 2 006 Euro (bis 11 034 Euro)
15%
für die nächsten 2 006 Euro (bis 13 040 Euro)
20%
über 13 040 Euro
25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 116 Euro übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 930 Euro;

2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 3 580 Euro;

3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 4 764 Euro;

4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 5 960 Euro;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 410 Euro.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 592 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 156 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3 060 Euro;

2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 957 Euro.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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