ARTIKEL II
§ 12. Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe
(1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.
(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
3. der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.
(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 15 500 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.
(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 4 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet' zu bewerten sind.
(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;
2. die 25 000 S übersteigende Hälfte
a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);
3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.
(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern) beträgt
bis zu 75 000 S .............................................. 0%
für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S) ..................... 10%
für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S) .................... 15%
für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S) .................... 20%
über 130 000 S ............................................... 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 51 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 29 200 S;
2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur
8. Schulstufe 35 700 S;
3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 47 500 S;
4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 59 400 S;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 300 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 21 500 S;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 30 500 S;
2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 500 S.
Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
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