ARTIKEL II
§ 12. Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge
(1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.
(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 11 400 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
2. der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder
3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 12 700 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.
(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 400 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.
(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;
2. die 20 000 S übersteigende Hälfte
a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);
3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.
(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt:
für die ersten 50 000 S...........................0vH
für die weiteren 55 000 S........................20vH
für die weiteren 36 000 S........................25vH
für die weiteren Beträge.........................35vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 vH des 44 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 24 000 S;
2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur achten Schulstufe 30 000 S;
3. für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 40 000 S;
4. für jede Person, die nach Absolvierung der achten Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des genannten Gesetzes gleichgestellt ist, 50 000 S;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 20 000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe von 16 000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:
1. sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;
2. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
a) sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;
b) sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;
3. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.
Die Absetzbeträge gemäß Z 2 und 3 dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4 die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S, bei Bezug nur der Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als 7 500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes 1983 sind nicht auf Schul- und Heimbeihilfen anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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