zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schülerbeihilfengesetz § 11. Heimbeihilfe, BGBl. I Nr. 54/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

ARTIKEL II

§ 11. Heimbeihilfe

(1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1. dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

2. sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder

3. sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 16 500 S auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77124